der ELOO Sicherheit GmbH, Glasbergweg 7, 79822 Titisee-Neustadt (Stand 01. Juli 2022)
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers mit dem Sicherheitsunternehmen (ELOO Sicherheit GmbH, im Folgenden: Unternehmen). Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nur anerkannt, wenn die Zustimmung ausdrücklich in schriftlicher Form erfolgt.
(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(3) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Sicherheitsdienstleister absenden.
(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revier-, Objektschutz- oder Sonderdienst aus
a) Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei - soweit nichts anderes vereinbart ist - bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separat-/Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/in, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist/sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Unternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung - AÜG vom 07.08.1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen.
(4) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend. Sie/er enthält Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel und Arbeitsunterlagen (z.B. Pläne, Listen-Muster, Vorschriften usw.) sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste oder deren vorsätzlichen und fahrlässigen Beschädigung durch das Dienstpersonal haftet das Unternehmen im Rahmen der Ziffer 12. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Änderungen der Telefonnummer und der Anschrift sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen. In den Fällen, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Reihenfolge der Benachrichtigung anzuordnen.
(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet eine Zutrittsregelung zum bewachten Objekt zu erstellen, welche dem Auftragnehmer vor Dienstantritt zur Verfügung gestellt werden muss.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Unternehmen einen Aufbauzeitenplan mit An-, und Abholungsverkehr zu übersenden. Dieser Plan und Änderungen sind dem Unternehmen unverzüglich nach Auftragserteilung bzw. Vorliegen mitzuteilen.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet Fortschritte eines Baus oder die Lieferung von neuen Materialien dem jeweiligen Schichtführer des Unternehmens zu nennen. Materialien und Gegenstände, deren Anwesenheit nicht kommuniziert wurde, fallen nicht unter die Haftungsklauseln.
(7) Die ELOO Sicherheit GmbH empfiehlt eine sog. Inhaltsversicherung, die u. U. weitere Sicherheitspersonen fordern.
(8) Sollte der Auftraggeber gegen seine obenstehenden Mitwirkungspflichten verstoßen ist dies im Schadensfall gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. Im Falle gravierender Verstöße kann das Mitverschulden des Auftraggebers bis 100% betragen.
Dem Personal der ELOO Sicherheit GmbH wird während der Dienstzeit das Hausrecht in gleichem Umfang übertragen, wie es der Auftraggeber innehat, bzw. wie es diesem übertragen worden ist.
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt.
Der Vertrag läuft - soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist - ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
Die ELOO Sicherheit GmbH ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
(1) lm Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen, Pandemien und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) lm Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.
(1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(3) Gemäß §6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
(4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die in Abs. 1 bis 3 genannten Einschränkungen gelten nur für Sach- und Vermögensschäden. Ebenso unberührt bleibt die Haftung für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 12 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692).
(1) Das Unternehmen stellt dem Auftraggeber das vereinbarte Entgelt für das Erbringen der Dienstleistung in Rechnung. Der ausgewiesene Betrag ist daraufhin durch den Auftraggeber innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen.
(2) Eine Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle des Vorliegens einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmens nebst seiner Haftung.
(4) Die ELOO Sicherheit GmbH behält sich das Recht vor folgende Vorauszahlungen zu verlangen:
a) 50 % der Nettoauftragssumme bei einem Auftragsvolumen zwischen 1.000 und 3.000 € netto bei Neukunden oder Kunden deren letzte Auftragserteilung mehr als ein Jahr zurückliegt.
b) 70 % der Nettoauftragssumme bei einem Auftragsvolumen zwischen 3.001 und 5.000 € netto bei Neukunden oder Kunden deren letzte Auftragserteilung mehr als ein Jahr zurückliegt.
c) 80 % der Nettoauftragssumme bei einem Auftragsvolumen ab 5.001 € netto bei Neukunden oder Kunden deren letzte Auftragserteilung mehr als ein Jahr zurückliegt.
d) 100 % der Nettoauftragssumme ab einem Creditreform-Bonitätsindex von 280 oder Kunden die bereits durch eine negative Zahlungsmoral auffällig wurden.
e) Sofern Vorauszahlungen gefordert werden, sind diese mindestens 7 Tage vor Auftragsbeginn der ELOO Sicherheit GmbH zu überweisen.
f) Kunden, mit denen eine Monatsabrechnung vereinbart wurde, müssen nach Ablauf jeden Monats 50 % des jeweils fälligen Gesamtrechnungsbetrages begleichen.
g) Insofern das Unternehmen gemäß den oben genannten Bedingungen Vorauszahlungen gefordert hat, diese aber nicht fristgemäß vom Auftraggeber geleistet werden, ist das Unternehmen berechtigt den Bewachungsvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, bzw. von diesem zurückzutreten.
(5) Aufgrund des Risikomanagements der ELOO Sicherheit GmbH werden offene Rechnungen 20 Tage nach Rechnungsstellung angemahnt und nach weiteren 10 Tagen ohne weitere Aufforderung an die Creditreform übergeben.
(1) lm Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen ist die ELOO Sicherheit GmbH berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.
(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.
(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.
(1) Der Vertrag ist für die ELOO Sicherheit GmbH von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.
(2) Mit Vertragsabschluss werden die AGB der ELOO Sicherheit GmbH anerkannt.
(3) Mündliche Nebenabreden sind anlässlich des Vertragsabschlusses nicht getroffen worden.
(4) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Storniert ein Auftraggeber vorzeitig einen Auftrag, entstehen Stornierungskosten, die nach folgender Staffelung in Rechnung gestellt werden:
a) Bis 30 Tage vor Auftragsbeginn 30 % des Nettoauftragswertes.
b) Bis 14 Tage vor Auftragsbeginn 50 % des Nettoauftragswertes.
c) Bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 70 % des Nettoauftragswertes.
d) Bis 3 Tage vor Auftragsbeginn 100 % des Nettoauftragswertes.
Sind der ELOO Sicherheit GmbH bis zur Stornierung nachweislich höhere Kosten entstanden, so ist diese berechtigt, den tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der ELOO Sicherheit GmbH zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.
(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F), Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).
lst der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
Vertragssprache ist Deutsch. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.