Wir begleiten Sie bereits während der Planungsphase Ihrer Veranstaltung und stehen Ihnen als erfahrenen und starken Partner zur Seite. Vertrauen Sie auf unser Netzwerk und unsere enge Kooperation mit den Behörden und Blaulichtorganisationen und übergeben Sie uns den Teil der Planung rund um die Sicherheit und Ordnung. Wir haben für Sie kostenlose Tipps und Arbeitshilfen zusammengestellt, die Ihnen bei der Planung Ihrer Events helfen.
Wir beschränken uns in den folgenden Punkten lediglich auf den Arbeitsbereich Sicherheit und Ordnung in Bezug auf unsere angebotenen Dienstleistungen. So sollen die folgenden Informationen Ihnen und uns die Arbeit bereits im Vorfeld erleichtern. Neben diesen Punkten gibt es eine Reihe weiterer Verantwortungsbereiche für Veranstalter, die unter anderem im Leitfaden DGUV Information 215-310 (Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen) dargestellt werden. Dieser Leitfaden gibt Ihnen Informationen und Praxishilfen für die erfolgreiche und sicherheitsgerechte Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Produktionen. Er richtet sich an alle, die am Entstehungsprozess von Veranstaltungen und Produktionen beteiligt sind. Er dient zur praxisgerechten Umsetzung staatlicher Vorschriften und Vorschriften der Unfallversicherungsträger. Weitere Regelwerke finden Sie hier .
Beziehen Sie den Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD) frühzeitig in Ihre Planung mit ein, damit alle notwendigen Absprachen mit Ihnen und den Behörden für das Genehmigungsverfahren rechtzeitig getroffen werden können. Der SOD ist meist mit der größten Anzahl an Mitarbeitern vor Ort und daher kein zu unterschätzender Teil (auch hinsichtlich der Verantwortung) der Veranstaltungsplanung. Zudem können Erfahrungswerte, Fachwissen und die Prüfung auf Umsetzbarkeit bereits im Entstehungsprozess eingebunden werden. Je früher der SOD mit einbezogen wird, umso mehr Informationen sind vorhanden, desto besser kann das Sicherheits- und Ordnungspersonal eingewiesen werden. So kann ein reibungsloser Ablauf sichergestellt werden.
Ob ein formelles Sicherheitskonzept notwendig ist gibt zum einen die Versammlungsstättenverordnung
vor und die zuständige
Genehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit den Sicherheitsbehörden im Einzelfall.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
Die Verordnung enthält neben den Vorschriften über allgemeine und besondere Bauvorschriften auch Betriebsvorschriften unter denen der Punkt „Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst“ eingegliedert ist.
Sicherheitskonzept,Ordnungsdienst
Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.
Für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, erforderlichenfalls unter beratender Zuziehung von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. […]
Auch Veranstalter sind verantwortlich für die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes und sollten sich daher mit der Genehmigungsbehörde absprechen, ob ein solches Konzept zur Genehmigung erforderlich wird.
Für ein stimmiges und einheitliches Konzept muss sich der Verantwortliche mit allen Beteiligten einer Veranstaltung (u.a. Dienstleister, Betreiber der Versammlungsstätte hinsichtlich baurechtlicher Sicherheit, Polizei, Rettungskräfte, Genehmigungsbehörde) abstimmen, die wiederrum selbst ihren Teil einer sicheren Veranstaltung leisten müssen.
Meist wird ein Sicherheitskonzept bei Großveranstaltungen (in
der Regel geht man von mindestens 5.000 Menschen aus) erforderlich. Das
Erfordernis eines Konzeptes hängt allerdings nicht nur von der Besucherzahl ab,
sondern richtet sich auch nach Art und Umfang der Veranstaltung (u.a.
Örtlichkeit, Flucht- und Rettungswege, feuergefährliche Handlungen oder Gästecharakteristik).
Wichtig ist vor allem, dass sich Veranstalter vor einer Veranstaltung Gedanken über ihre Verkehrssicherungspflichten machen (wer entscheidet wann was etc.), da er für die Sicherheit verantwortlich und somit haftbar ist. Veranstalter und Betreiber sind grundsätzlich verpflichtet, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um Schäden von Mitarbeitern, Mitwirkenden, Dienstleistern und Besuchern zu vermeiden.
Vergeben Sie die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes an einen externen Partner wie uns, planen Sie dennoch aktiv an der Konzeption mit, da Sie als Veranstalter letztendlich selbst für die Sicherheit verantwortlich sind und sich überblickend am besten mit den Sicherheitsmaßnahmen auskennen sollten.
Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
Baden-Württemberg (jedes Bundesland kann hier eine eigene
Verordnung erlassen)
Leitfaden für Veranstaltungen in Freiburg – Punkt „Sicherheitskonzept“ (Stadt Freiburg)
Regeln Sie Zutrittsberechtigungen so klar und einfach wie möglich (bspw. mit Passsystem, Kontrollbändern). Je komplizierter das Passsystem, desto mehr Fehler können passieren.
Informieren Sie Ihre Besucher frühzeitig (über
das Ticket, soziale Medien usw.) über die Mitnahme von Taschen bei Ihrer
Veranstaltung. Je besser die Kommunikation stattgefunden hat, desto weniger
Taschen müssen kontrolliert bzw. abgenommen werden. Das erspart Zeit und
verhindert Rückstau bei den Einlässen.
Müssen Taschen bei einer Veranstaltung abgenommen werden, so halten Sie bitte dafür auch Bereiche vor, wo die Taschen gelagert werden können. Ein sinniges Lagersystem mit Taschenmarkierungen sollte ebenfalls bereitgestellt werden, um die Ausgabe so schnell wie möglich zu gestalten und Rückstau zu vermeiden.
Bedenken Sie, dass bei Veranstaltungen mit Großbühnen sowie
Szenenflächen mit mehr als 200qm Grundfläche, sowie beim Einsatz von
pyrotechnischen Mitteln, Brandsicherheitswachen der Feuerwehr bzw. dafür
ausgebildete Kräfte erforderlich sind, die wir Ihnen gerne zur
Verfügung stellen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Jugendschutzgesetz
Als Veranstalter sind Sie zuständig für die Einhaltung des Jugendschutzes. Der Umgang mit Minderjährigen sollte grundsätzlich mit der Genehmigungsbehörde und in Absprache mit der Polizei vor der Veranstaltung stattfinden, die dann ggf. weitere Auflagen erteilen.
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Schutz von Minderjährigen (Kindern unter 14 Jahren und Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren) in der Öffentlichkeit durch
Aufenthaltsbeschränkungen, Alters und Zeitgrenzen gelten unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt, wenn Minderjährige begleitet werden, entweder von einer
Der Veranstalter muss nachweisen können, dass er seiner Kontrollpflicht Minderjähriger nachgekommen ist, darf aber Personalausweise nicht (mehr) als Pfand einbehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 3PAuswG). Das gilt auch für Kopien des Ausweises.
Sinn und Zweck des Einbehaltens liegen in der Praxis darin, dass der Veranstalter eine Kontrolle darüber hat, wie viele Minderjährige sich bei seiner Veranstaltung befinden und wer um 24 Uhr gehen muss.
Eine Möglichkeit zur Überwachung der sich auf der Veranstaltung aufhaltenden Minderjährigen wäre bspw. der Party-Pass als Ersatz für den Personalausweis (ist mit einem Ausweis vorzuzeigen). Infos für Veranstalter finden Sie hier. Den Party-Pass gibt es auch als APP . Der Veranstalter sollte als Nachweis seiner Kontrollpflicht und zur Überwachung den Party-Pass als Personalausweisersatz einbehalten.
Eine weitere Möglichkeit könnte sein, dass der / die Minderjährige ein anderes Pfand hinterlässt, z.B. einen Schülerausweis (nachdem er / sie sich zuvor mittels amtlichen Personalausweises ausgewiesen hat).
Personensorgeberechtigten Person können die Aufsicht ihres minderjährigen Kindes auf eine erziehungsbeauftragte Person übertragen. Die Übertragung der Aufsichtspflicht muss aufgrund der Nachweispflicht schriftlich (rechtsverbindlich) erfolgen. Es besteht eine Ausweispflicht zur Altersüberprüfung (Personalausweis, Reisepass, Führerschein; kein Schülerausweis).
In der Übertragungsvereinbarung muss zwischen den Personensorgeberechtigten und der/dem Erziehungsbeauftragten genau vereinbart werden, wann, wie und wo die Beaufsichtigung über die/den Minderjährige/n wahrgenommen werden soll.
Eine Übertragung der Aufsicht auf Gastwirte bzw. Veranstalter ist unzulässig. Die Begleitperson trägt die volle Verantwortung und muss
In Zweifelsfällen muss der Veranstalter das Alter kontrollieren und die Berechtigung der Begleitperson prüfen (§2 JuSchG). Hierfür kann ein sogenannter „Muttizettel“ ausgefüllt werden, damit der Veranstalter bzw. sein Sicherheitsdienstleister auch prüfen kann, dass der Begleitperson die Aufsichtspflicht übertragen wurde.
Ein Formular zur Übertragung der Aufsichtspflicht können Sie auf dieser Seite herunterladen oder den auf der Party-Pass-Website empfohlenen Erziehungsauftrag verwenden.
Zudem sollte zum Erziehungsauftrag noch eine Ausweiskopie der unterschriebenen personensorgeberechtigten Person beigefügt werden, damit die Richtigkeit der Angaben geprüft werden kann. Auch die Begleitperson hat sich auszuweisen.
Der Veranstalter sollte als Nachweis seiner Kontrollpflicht den Muttizettel / den Erziehungsauftrag einbehalten.
Die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person wie folgt gestattet werden
In Begleitung Personensorgeberechtigter oder Erziehungsbeauftragter gelten für Kinder und Jugendliche keine zeitlichen Beschränkungen.
Konzertveranstaltungen (Open-Airs, Festivals etc.) gelten nicht als Tanzveranstaltungen und sind im Jugendschutzgesetz nicht genannt, somit greifen die zeitlichen Beschränkungen hier nicht (die gesetzlichen Regelungen zum Ausschank von Alkohol gemäß § 4 JuSchG und dem Gaststättengesetz sind dennoch zu beachten).
Der Aufenthalt von Minderjährigen hängt von der Art und vom Ort des Konzertes ab und sollte durch die Genehmigungsbehörde geregelt werden. Sie können sich auf §7 JuSchG (Jugendgefährdende Veranstaltungen) berufen und weitere Auflagen erteilen. Weitere Auflagen / Beschränkungen könnten bspw. sein:
Alkoholische Getränke – Wer darf wann was trinken?
Alter | Alleine | In Begleitung der Eltern | In Begleitung eines Erziehungsbeauftragten |
---|---|---|---|
< 14 Jahre | Keine alkoholhaltigen Getränke oder Lebensmittel | Keine alkoholhaltigen Getränke oder Lebensmittel | Keine alkoholhaltigen Getränke oder Lebensmittel |
> 14 < 16 Jahre | Keine alkoholhaltigen Getränke oder Lebensmittel | Bier, Wein/-schorle, Sekt, Radler | Keine alkoholhaltigen Getränke oder Lebensmittel |
> 16 Jahre | Bier, Wein/-schorle, Sekt, Radler | Bier, Wein/-schorle, Sekt, Radler | Bier, Wein/-schorle, Sekt, Radler |
Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren: Minderjährigen darf weder Tabakwaren abgegeben noch der Konsum gestattet werden.
Regeln Sie auf Ihrer Website klar und unmissverständlich ihre Jugendschutzbestimmungen und stellen Sie einen Download für die Aufsichtsübertragung bereit.
Jugendschutzverständlich erklärt (BMFSFJ)
Informationen zum Jugendschutz bei öffentlichen Veranstaltungen (BAJ)
Leitfaden für Veranstaltungen in Freiburg – Punkt Jugendschutz (Stadt Freiburg)
Veranstalter und Gewerbetreibende haben nach § 3 JuschG die nach den §§ 4 bis 13 für ihre […] Veranstaltungen geltenden Vorschriften […] durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
Aushang Jugendschutzgesetz in Deutsch (IHK)
Welche Schutzmaßnahmen muss ein Veranstalter / Betreiber von Tanz- und Musikveranstaltungen vornehmen um bspw. eine Gehörgefährdung des Publikums zu vermeiden?
Informieren Sie Ihre Gäste schon vor Betreten der Veranstaltung über geltende Vorschriften und weisen Sie die Gäste auf Besonderheiten wie Foto-, Film- und Tonaufnahmeverbot oder die Empfehlung von Gehörschutz wegen hoher Lautstärke hin. Aus urheberrechtlichen Gründen ist es oftmals nicht gestattet von der Show Foto, Film- und Tonaufnahmen zu machen!
Neben der Informationspflicht im Vorfeld (Eintrittskarten, Hinweise auf Veranstaltungsplakaten etc.) und Ausgabe von Gehörschutz zu Beginn der Veranstaltung, sind während der Veranstaltung Schallpegelmessungen durchzuführen, die eine Signalisierung des Bedienpersonals der elektroakustischen Anlage zwecks einer möglichen Reduzierung des Schalldruckpegels zum Schutz des Publikums erforderlich machen.